Präambel für die Satzung des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik Hamburg Heimburgstraße e.V.
Der Verein wurde 1952 unter der früheren Bezeichnung "Gesellschaft zur Förderung von Waldorfkindergärten e.V." gegründet. Er übernahm die Trägerschaft des Waldorfkindergartens Hamburg Heimburgstraße 4 in 22609 Hamburg. Dieser Kindergarten wurde durch die Arbeit und den Einsatz der Gründerin Frau Suse König entscheidend geprägt. Die wirtschaftliche Basis für die Arbeit des Kindergartens wurde im Wesentlichen durch Frau Friedel Rabba geschaffen. Sie hat Geldmittel zur Verfügung gestellt und das Grundstück Heimburgstraße 4 an Frau Suse König vererbt mit der Auflage beides für die Aufrechterhaltung der Kindergartenarbeit im Sinne der Waldorfpädagogik im Hause Heimburgstraße 4 zu verwenden. Damit dieser Wunsch
von Frau Friedel Rabba erfüllt würde, hat Frau Suse König ihrerseits den Verein "Gesellschaft zur Förderung von Waldorfkindergärten e.V." als ihren Erben eingesetzt, und zwar in der Erwartung, dass nach ihrem Tode, die von ihr geprägte und von Frau Rabba geförderte Arbeit im Sinne der beiden Erblasserinnen weitergeführt wird und Kapital und Grundstück solchermaßen zweckgebunden verwendet werden. In diesem Sinne soll auch die neue Satzung verstanden werden.
Satzung des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik Hamburg Heimburgstraße e.V.
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Eintragung
Der Verein „Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik Hamburg Heimburgstraße e.V." mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweiligen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung und der Waldorfpädagogik.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung und Betrieb des Suse-König-Kindergartens als Waldorfkindergarten, durch Aus- und Fortbildung von Erzieher/innen und anderen waldorfpädagogisch interessierten Personen, sowie durch die Förderung dieser Bildungsaufgaben u.a. durch selbstlose finanzielle Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung und Institutionen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein kann Träger von Waldorfkindergärten oder anderen sozialen oder pädagogischen Einrichtungen im Sinne der Waldorfpädagogik sein. Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter dem Zeichen VR 4923 eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede/r werden, der ein Interesse an den Zielen des Vereins hat und seine Bereitschaft zur Unterstützung dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig und teilt das Ergebnis dem/der Antragsteller/in in Textform mit. Es können Mitgliedsbeiträge jedweder Art erhoben werden. Über Art und Höhe beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Mitarbeiter/innen können Mitglieder des Vereins werden. Die Betreuung von Kindern in den Zweckbetrieben setzt keine Mitgliedschaft der Eltern im Verein voraus.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch Mitteilung an den Vorstand in Textform und wird zum Ende eines Kalenderjahres gültig. Er muss dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat angezeigt werden. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes und des Kollegiums einstimmig. Die Mitgliedschaft im Verein endet wenn der Kontakt zum Mitglied verloren gegangen ist. Darüber beschließt der Vorstand einstimmig.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. das Kollegium (die Erzieher/innen und Verwaltungsmitarbeiter/innen)
§ 5 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung findet alle drei Kalenderjahre statt. Sie beschließt über die Jahresrechnung des Vereins, sowie über Entlastung des Vorstandes und wählt mindestens einen Rechnungsprüfer. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindesten eine Woche vorher unter Bekanntmachung der Tagesordnung und eventueller Anträge in Textform einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde; sie
wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Beschlüsse werden, sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand in Textform zu protokollieren.
Der Vorstand kann es den Mitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder am Versammlungsort ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und
der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 6 Vorstand
Den Vorstand bilden mindestens 3 Mitglieder des Vereins. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so beruft der verbleibende Vorstand an dessen Stelle ein neues Mitglied, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandes tritt.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Zeichnungsberechtigte Vorstandsmitglieder sollen nicht Angestellte des Vereins sein.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei jedes Vorstandsmitglied mit mindestens einfacher Mehrheit - Stimmenthaltung nicht gezählt - ggf. in mehreren Wahlgängen gewählt werden muss.
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht. Er gibt sich seine Geschäftsordnung und Aufgabenverteilung selbst.
Die Vorstandssitzungen können auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort stattfinden und die Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden. Das Kollegium hat jederzeit Zugang zu den Vorstandssitzungen, um Anliegen aus dem Kindergartenbetrieb vorzutragen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder der Organe und der sonstigen Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 7 Das Kollegium (die Erzieher/innen und Verwaltungsmitarbeiter/innen)
Die angestellten Erzieher/innen und Verwaltungsmitarbeiter/innen bilden das Kollegium. Die Erzieher/innen tragen und verantworten die pädagogische Arbeit und die Aufnahme und regelmäßige Ausscheiden der Kinder allein. Das Kollegium organisiert seine Arbeit selbständig.
§ 8 Der Beirat / Elternarbeitskreis
Eltern die ihre Kinder im Kindergarten habe, Mitarbeiter/innen, Vereins- und Vorstandsmitglieder sowie sonstige an der pädagogischen Arbeit Interessierte, können sich in einem Beirat oder Elternarbeitskreis zusammenfinden, um Belange des Kindergartens (u.a. Öffentlichkeitsarbeit) zu beraten oder Initiativen zu entwickeln. Beirat bzw. Elternarbeitskreis sind keine Beschlussorgane; sie können aber Anliegen in den Vorstandssitzungen vortragen.
§ 9 Satzungsänderungen
Die Änderung der Satzung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluss ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder einschließlich der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V., Stuttgart, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Stand nach der Mitgliederversammlung vom 14.09.2021